S a t z u n g
des Schützenvereins Brockhausen von 1933 e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. der Verein führt den Namen "Schützenverein Brockhausen von 1933 e.V." und ist im Vereins-
register des Amtsgerichtes Soest eingetragen.
2. Der Sitz des Schützenvereins ist Lippetal-Brockhausen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben des Schützenvereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, sowie den gesellschaft-
lichen Zusammenschluß seiner Mitglieder zur Förderung und Erhaltung des Heimatbrauchtums und
der Tradition. Der Verein hat ferner die Aufgabe, die Gemeinschaft im Ortsteil Brockhausen der
Gemeinde Lippetal zu fördern, zu pflegen und zu erhalten. Den Mitgliedern, insbesondere der Jugend
soll außerdem Gelegenheit gegeben werden, den Schießsport wettkampfmäßig durchzuführen. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Wer seine Amtsfähigkeit,
Wählbarkeit oder sein Stimmrecht ( § 45 Strafgesetzbuch ) durch Urteil verloren hat, kann nicht
Mitglied des Vereins werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme kann sowohl schriftlich als auch mündlich beim Gesamtvorstand gestellt
werden. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
3. Jugendliche unter 18 Jahren werden als Jungschützen aufgenommen und sind beitragsfrei.
4. Die Mitgliedschaft beginnt nach erfolgter Aufnahme.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie üben in den Versamm-
lungen ihr Stimmrecht aus. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich, niemals aber durch Vertretung ausgeübt werden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle in den Versammlungen gefaßte Beschlüsse anzuerkennen.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvor-
standes und durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern oder zu
Ehrenoffizieren ernannt werden.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluß.
2.Der freiwillige Austritt muß dem geschäftführenden Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Nach Bekanntgabe des freiwilligen Austritts erlischt sofort die Mitgliedschaft. Die dem
Verein gehörenden Gegenstände sind sofort zurückzuzahlen. Sollte der Jahresbeitrag
bereits gezahlt worden sein, erfolgt keine Rückerstattung.
3. Der Ausschluß aus dem Verein tritt automatisch ein, wenn ein Mitglied seine Amtsfähigkeit, Wähl-
barkeit oder das Stimmrecht ( § 45 Strafgesetzbuch ) durch Urteil verloren hat.
4. Ein Ausschlußverfahren kann eingeleitet werden auf Antrag von mindestens 7 Mitgliedern bei
vereinsschädigem Verhalten eines Mitgliedes, bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzung oder
gegen die Beschlüsse von Vereinsorganen. Der Antrag muß schriftlich eingebracht werden. Über die
Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Dem Betroffenen ist in jedem Fall
das Recht auf Anhörung zu gewähren.
Der Rechtsweg ist bei Streitigkeiten über einen Ausschluß ausgeschlossen.
5.Ein Mitglied kann ferner wegen Beitragsrückstände vom geschäftsführenden Vorstand
ausgeschlossen werden ( § 13 Abs. 2 ).
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der geschäftsführende Vorstand ( Vorstand i. S. d. § 26 BGB )
d) der Altersvorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung, die aus den Mitgliedern des Vereins besteht, ist für alle Beratungen und
Entscheidungen zuständig, für die nicht der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand
zuständig ist.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Die Einberufung
erfolgt durch die örtliche Tagespresse. Der Termin der Versammlung wird ferner unter Angabe der zur
Beratung anstehenden Tagesordnungspunkte durch Aushang im Vereinslokal bekanntgegeben. Die
Einberufung muß mindestens 10 Tage vor der Versammlung erfolgen.
3. Jede vom geschäftsführenden Vorstand ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig.
4. Der geschäftsführende Vorstand muß eine Versammlung einberufen, wenn mindestens 1/5 der
stimmberechtigten Mitglieder eine solche durch schriftlich begründeten Antrag beim geschäfts-
führenden Vorstand verlangen.
5. Die Leitung der Versammlung hat der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellv. Vorsitzende oder
der Geschäftsführer.
6. Die Mitgliederversammlung muß im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden.Im Rahmen dieser
Jahreshauptversammlung muß der Geschäftsbericht dargelegt werden. Der Geschäftsbericht muß den
Jahres- und Kassenbericht sowie den Kassenprüfungsbericht enthalten.
7. Anträge, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, müssen dem geschäftsführenden
Vorstand mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstag schriftlich zugehen.
8. Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" können Beschlüsse nach § 9 Abs.1 nicht gefaßt
werden.
9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche von zwei Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes und einem von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied zu
unterzeichnen ist.
§ 9 Aufgaben und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
- für jeweils 5 Jahre -
b) Wahl der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes
- für jeweils 3 Jahre -
c) Wahl des Altersvorstandes
- für jeweils 3 Jahre -
d) Wahl von zwei Kassenprüfern und eines stellv. Kassenprüfer
- für jeweils 1 Jahr -
e) Wahl eines Mitgliedes aus der Versammlung zur Mitunterzeichnung der Sitzungsniederschrift
f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
g) Entlastung des Gesamtvorstandes
h) Ausschließung von Mitgliedern
i) Festsetzung des Jahresbeitrages
j) Entscheidung über sonstige Anträge der Mitglieder oder des Gesamtvorstandes
k) Aufnahme von Darlehen
l) Satzungsänderungen
m) Auflösung des Vereins
2.Bei Abstimmungen über § 9 Abs.1 Nr. a - k genügt die einfache Mehrheit der anwesen-
den stimmberechtigten Mitglieder
3.Bei Abstimmungen über § 9 Abs.1 Nr. 1 ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmbe-
rechtigten Mitglieder erforderlich.
4.Bei Abstimmungen über § 9 Abs.1 Nr. m ist die 3/4 Mehrheit der eingeschriebenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ( § 16 Abs.1).
5.Wahlen ( § 9 Abs.1 Buchst. a -d ) können auf Antrag, für dessen Annahme die einfache
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder genügt, in geheimer Wahl durch-
geführt werden.
6.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
§ 10 Der Gesamtvorstand
1 a) Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und sieben gleich-
berechtigten Beisitzern.
1 b) Das Aufgabengebiet der einzelnen Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung be-
stimmt.
1 c) Mindestens ein Beisitzer muß bei der Wahl jünger als 25 Jahre sein.
2. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind und
der Vorsitzende oder der Geschäftsführer die Vorstandsversammlung 3 Tage vorher formlos einbe-
rufen hat.
3. Der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und für die Durch-
führung verantwortlich.
4. Der alte Gesamtvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Gesamtvorstandes im Amt.
5. In den Gesamtvorstand dürfen nur Mitglieder berufen werden, die mindestens 3 Jahre dem
Schützenverein angehören.
6. Die Anzahl der Beisitzer im Gesamtvorstand kann bei Bedarf jederzeit verringert oder
erweitert werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellv. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den geschäftsfüh-
renden Vorstand vertreten. Zur Vertretung sind jeweils zwei Mitglieder erforderlich.
§ 12 Altersvorstand
Der Altersvorstand setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen, die mindestens 20 Jahre dem Verein an-
gehören. Seine Aufgaben bestehen darin, bei Unstimmigkeiten innerhalb des Vereins bzw. des
Gesamtvorstandes zu vermitteln.
§ 13 Beiträge
1. Der jährliche Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft, wenn sie mit der Beitragszahlung im Rückstand
sind. Die Entscheidung hierüber trifft der geschäftsführende Vorstand
3. Zum Wehrdienst einberufene wehrpflichtige Mitglieder sowie Mitglieder, die das
75. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei.
§ 14 Kassenführung
1. Für die gesamte Kassenführung ist der Geschäftsführer verantwortlich. Er hat über den gesamten
Geldverkehr Buch zu führen.
2. Für die Kassenprüfung werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines
Jahres 2 Kassenprüfer und 1 stellv. Kassenprüfer gewählt ( § 9 Abs. 1 Buchst. d ).
Wiederwahl der tätig gewordenen Kassenprüfern ist nicht möglich.
Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Gesamt- oder Altersvorstandes
sein.
Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des
Gesamtvorstandes.
§ 15 Gewinne und Verwaltungsausgaben
1.Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche
auf das Vereinsvermögen.
§ 15 a
Der Verein übernimmt keine Haftung für die bei der Ausübung einer Tätigkeit für den Verein oder für
die bei Veranstaltungen eingetretenen Unfälle und sonstige Schäden, soweit nicht dafür vom Verein
abgeschlossene Versicherungen eintreten.
§ 15 b
Für die nicht in dieser Satzung geregelten Angelegenheiten gelten die entsprechenden Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung.
Mindestens 3/4 der eingeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder müssen für die Auflösung stimmen.
Bei nicht beschlußfähiger erster Versammlung wird eine erneute Versammlung einberufen. In der
zweiten Versammlung kann mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des
Vereins beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seiner bisherigen Aufgabe fällt das
Vermögen, mit Ausnahme der Vereinsfahnen, an die Gemeinde Lippetal zweckgebunden zur Förderung
und Erhaltung des Heimatbrauchtums im Sinne des § 2.
3. Die Vereinsfahnen aus den Jahren 1933 und 1987 sowie die event. folgenden sind dem Archiv des
Kreises Soest mit der Auflage zu übergeben, sie einem etwaigen Nachfolgeverein zu gegebener Zeit
auszuhändigen.
4. Sämtliche Geschäftsvorgänge sind dem Archiv des Kreises Soest zu übergeben.
§ 17
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 07.01.1978 beschlossen. Sie tritt mit
Wirkung vom 07.01.1978 in Kraft.
Lippetal-Brockhausen, 07.01.1978
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.
Lippetal-Brockhausen, 2. Januar 1988